IPAF eLearning für Führungskräfte
Der E-Learning-Kurs „Hubarbeitsbühnen für Führungskräfte“ ist in deutscher Sprache verfügbar und richtet sich an alle, die für die Einsatzplanung und Überwachung von Hubarbeitsbühnen am Einsatzort verantwortlich sind. Dies sind beispielsweise Arbeitgeber, Projektmanager, Bauleiter, Vorarbeiter und Aufsichtspersonen in zahlreichen Branchen, zum Beispiel im Baugewerbe, Gebäudemanagement, Einzelhandel, im Bereich Flughäfen und in der Baumpflege. Für sie besteht in den meisten Ländern eine Schulungspflicht.
Inhaltlich geht es um die Planung, Beaufsichtigung und Leitung von Hubarbeitsbühneneinsätzen, nicht um die Bedienung der Maschinen. Es sind keine spezifischen Vorkenntnisse zu dem Thema nötig. In dem Kurs werden Rechtsgrundlagen, wie zum Beispiel Gefährdungsbeurteilungen und Rettungspläne vermittelt. Der Kurs wird mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen, die die Teilnehmer bestehen müssen. Nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen Prüfung erhalten die Teilnehmer ein IPAF-Zertifikat.
Ihr großer Vorteil des E-Learning-Seminars:
- Die Schulungsteilnehmer können sich die Lerninhalte in ihrem eigenen Tempo und bei freier Zeiteinteilung aneignen
- Auf kompatiblen Computern geht das an jedem beliebigen Ort
- Vermittlung von Rechtsgrundlagen
- Um die Identität des Schulungsteilnehmers zu überprüfen wird moderne Gesichtserkennungstechnologie eingesetzt
Aktuell bieten wir unsere Schulungen nur im eLearning Modul an. Diese bieten wir an den Standorten Hamburg, Hanau und Dortmund an. Bitte rufen Sie uns direkt zwecks Terminabsprache an 040 236 48 27-14 oder schreiben Sie uns per E-Mail an: akademie@riwal.com
Hinweis: Wir bieten auch jährliche Unterweisungen an. Laut DGUV-Vorschrift 1 müssen in Deutschland Bediener von Hubarbeitsbühnen einmal jährlich unterwiesen werden: „Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden."