Für Newsletter anmeldenDatenschutzAGB
Germany - German
  • Belgium - Dutch
  • Croatia - Croatian
  • Denmark - Danish
  • France - French
  • Germany - German
  • Kazakhstan - English
  • Kazakhstan - Russian
  • Netherlands - Dutch
  • Norway - Norwegian
  • Poland - Polish
  • Slovenia - Slovenian
  • Spain - Spanish
  • Sweden - Swedish

FAQ – Sicher Arbeiten mit Hubarbeitsbühne

Diese Liste häufig gestellter Fragen wurde mit größter Sorgfalt zusammengestellt und dient lediglich als kostenlose Erklärung für den internen Gebrauch. Das Dokument ist ausdrücklich nicht zur externen Weitergabe an Dritte bestimmt.

Bedienungs- und Sicherheitsfragen

  • Gibt es eine rechtliche Grundlage zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen?
    Hubarbeitsbühnen fallen unter den Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (gefährliche Werkzeuge). Eine Hubarbeitsbühne sollte technisch der europäischen Norm EN 280 entsprechen.
  • Wann muss ich die Hubarbeitsbühne inspizieren?
    Mindestens einmal im Jahr muss eine Inspektion durch eine unabhängige Prüfstelle durchgeführt werden. Die Prüfplakette wird auf dem Typenschild der Hubarbeitsbühne angebracht.
  • Muss ich eine Abfahrtskontrolle durchführen?
    Vor Beginn der Arbeit muss der Benutzer die Hubarbeitsbühne inspizieren und den Betrieb überprüfen. Bei einem Schaden, Defekt oder technischen Versagen muss man sich direkt bei Riwal melden!
  • Welche weiteren Pflichten habe ich als Arbeitgeber im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber meinen Arbeitsnehmern?
    Der Arbeitgeber sollte in Übereinstimmung mit dem Arbeitsschutzgesetz eine zuverlässige Risikoeinschätzung durchführen. Diese soll sicherstellen, dass sich alle Mitarbeiter – ob auf der Bühne oder im Umfeld – sämtlicher Risiken bei der Ausübung ihrer Arbeit bewusst sind. Auch die Arbeit mit einer Hubarbeitsbühne sollte in die Risikoeinschätzung aufgenommen werden. Dabei sind die erforderlichen spezifischen Fachkenntnisse anzugeben. Der Arbeitgeber sollte die Einhaltung von Anweisungen und Vorschriften überwachen, während seine Mitarbeiter mit einer Hubarbeitsbühne arbeiten.
  • Was passiert, wenn ich ohne Berechtigung die Hubarbeitsbühne bediene?
    Der Betrieb einer Hubarbeitsbühne ohne spezifische Kompetenz ist eine Verletzung des Arbeitsschutzgesetzes. Im Falle eines Unfalls mit Personenschaden drohen hohe Geldstrafen vom Arbeitsgericht. Darüber hinaus kann ein Arbeitgeber keinen Versicherungsanspruch durch ein Zivilverfahren eines Arbeitnehmers erhalten. Sollte es zu einem Unfall mit schwerem Personenschaden kommen, dann kann ein solcher Versicherungsanspruch Hunderttausende von Euro kosten. Bei nachweislicher Fahrlässigkeit ist ebenfalls zu erwarten, dass die Versicherung den entstandenen Schaden nicht deckt.
  • Muss ich einen Sicherheitsgurt beim Bedienen tragen?
    Im Betriebshandbuch der Hubarbeitsbühne wird auf die Notwendigkeit des Tragens eines Sicherheitsgurtes hingewiesen. Gemäß den Arbeitsschutzbestimmungen muss der Arbeitgeber dies in seiner Risikoeinschätzung festhalten, bevor der Arbeitnehmer die Arbeit mit der Hubarbeitsbühne aufnimmt. Bei der Verwendung eines Sicherheitsgurtes muss man die richtigen Befestigungspunkte im Arbeitskorb verwenden.
  • Wer darf eine Hubarbeitsbühne bedienen?
    Nur entsprechend ausgebildete und sachkundige Personen ab 18 Jahren, die mit der Bedienung der Hubarbeitsbühne vertraut sind, dürfen eine Hubarbeitsbühne bedienen. Vor der Benutzung muss der Bediener das Betriebshandbuch sorgfältig lesen und die Anweisungen befolgen.
  • Muss ich meinen Arbeitsbereich inspizieren?
    Erkunden Sie immer im Voraus den Arbeitsbereich und die Umgebung. Achten Sie u.a. auf einen ausreichend stabilen Untergrund, Hindernisse, Schächte, umstehende Personen, Hochspannungskabel etc. Mehr Informationen in unserem Blog unter https://www.riwal.com/germany/de-de/blog/sicheres-arbeiten.
  • Darf ich den Arbeitskorb verlassen und auf das Geländer klettern?
    Nein, Sie sollten niemals auf das Geländer des Arbeitskorbs steigen, von außen über das Gelände in den Korb klettern oder nach etwas greifen, was sich weit außerhalb des Arbeitskorbes befindet.
  • Ist es erlaubt, den Arbeitskorb in der Höhe zu verlassen?
    Nein, das Aussteigen in der Höhe ist nach EN 280 und dem Betriebshandbuch der Hubarbeitsbühne nicht erlaubt. EN 280 Kapitel 7.1 – Betriebsanleitung/Abschnitt 7.1.1.2 – enthält Betriebsanleitungen, die Einzelheiten zur sicheren Benutzung enthalten. So steht z. B. unter Punkt O: Das Betreten und Verlassen einer angehobenen Arbeitsbühne ist verboten.
    Ein Beispiel aus einem Betriebshandbuch von JLG: Staaten in Abschnitt 1.3 – Betrieb/Stolper- und Sturzgefahr: Seien Sie beim Betreten und Verlassen des Arbeitskorbes äußerst vorsichtig. Stellen Sie sicher, dass das Scherenpaket oder der Ausleger vollständig heruntergeklappt sind. Die Zugangstür zum Arbeitskorb muss während des Betriebs von der JLG stets geschlossen sein.
  • Bis zu welcher Windstärke oder Wettervorhersage darf ich auf der Hubarbeitsbühne weiterarbeiten?

    Eine Hubarbeitsbühne darf nur für Windstärke 6 (13,8 m/s) oder weniger verwendet werden, sofern vom Hersteller nicht anders festgelegt. Die vom Hersteller eingestellte maximale Windstärke ist in der Betriebsanleitung und auf dem Typenschild angegeben. Bei einem drohenden Unwetter sollte die Arbeit sofort eingestellt werden. Mehr Informationen dazu in unserem Blog https://www.riwal.com/germany/de-de/blog/herbsttipps-2.

  • Darf ich mein Arbeitsmaterial oder Werkzeug mit in den Korb nehmen?
    Ja, aber nur wenn die maximale Arbeitslast des Arbeitskorbes nicht überschritten wird. Es darf nichts außerhalb des Arbeitskorbes hängen oder den Arbeitskorb kreuzen. Aufbauten im Arbeitskorb, wie z. B. ein Gestell für Baumaterial, sind nicht zulässig, es sei denn, es wird in der Gebrauchsanweisung ausdrücklich erlaubt. Für individuelle Anpassungen Ihrer Hubarbeitsbühne wenden Sie sich gerne an Riwal.
  • Darf ich am öffentlichen Verkehr mit der Hubarbeitsbühne teilnehmen?
    Nein, eine Hubarbeitsbühne erfüllt nicht die Straßenverkehrsordnung. Der Bediener muss den anderen Verkehrsteilnehmern und im Hinblick auf die Sichtbarkeit der Hubarbeitsbühne besondere Aufmerksamkeit schenken.
  • Darf ich im öffentlichen Straßenverkehr mit der Hubarbeitsbühne arbeiten?
    Ja, aber wenn sich andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Fahrzeuge im Arbeitsbereich aufhalten, muss man geeignete Maßnahmen ergreifen, wie z.B. eine (Straßen-)Sperrung des Arbeitsbereichs.
  • Darf ich die Hubarbeitsbühne alleine bedienen?
    Ja, aber nur wenn die Überwachung der Hubarbeitsbühne und die Kommunikation mit dem Bediener gewährleistet ist. Im Notfall muss jemand in der Lage sein, die Hubarbeitsbühne von unten zu bedienen.

Technische Fragen

  • Wo kann ich die Hubarbeitsbühne parken?
    Stellen Sie die Hubarbeitsbühne immer auf einem sicheren Parkplatz ab. Drücken Sie den Not-Aus-Knopf und ziehen Sie den Schlüssel ab, um zu verhindern, dass Unbefugte die Hubarbeitsbühne benutzen. Um die Abholung zu erleichtern, sollte die Hubarbeitsbühne auf dem vereinbarten Abholplatz geparkt werden.
  • Darf ich die maximale Arbeitsbelastung der Hubarbeitsbühne überschreiten?
    Nein, es ist nicht erlaubt, den Sicherheitssensor zu überbrücken und die auf der Hubarbeitsbühne angegebene maximale Arbeitsbelastung zu überschreiten.
  • Darf ich mit der Hubarbeitsbühne was anheben?
    Nein, es ist nicht erlaubt, eine Hubarbeitsbühne für Hebevorgänge zu verwenden, selbst wenn es sich um eine Stütze, einen Wagenheber oder das Anbringen und/oder Halten eines schweren Gegenstandes handelt.
  • Darf ich den Arbeitskorb luftdicht machen?
    Nein, durch die Vergrößerung der Arbeitskorbfläche kann der Winddruck zu groß werden, die Stabilität in Gefahr geraten und die Hubarbeitsbühne kann umkippen.
  • Was muss ich bei einem Öl-Leck machen?
    Stellen Sie die Arbeit sofort ein und verschieben Sie die Hubarbeitsbühne nicht! Versuchen Sie, das ausgelaufene Öl aufzufangen und das kontaminierte Gebiet zu blockieren. Rufen Sie Riwal an!

Vermietungsfragen

  • Was für eine Schulung muss ich machen?
    Bediener mobiler Arbeitsmittel wie einer Hubarbeitsbühne, eines Gabelstaplers oder eines Telehandlers sollten über ein spezifisches Fachwissen verfügen. Achten Sie dabei auf zertifizierte Schulungen, zum Beispiel durch die IPAF. Sie beinhalten in der Regel einen theoretischen und einen praktischen Teil, die jeweils mit einer Prüfung abzuschließen sind. Details finden Sie hier: https://www.riwal.com/germany/de-de/schulungen
  • Wer darf mich im Umgang mit Hubarbeitsbühnen schulen?
    Die Schulung muss von einer Person durchgeführt werden, die nachweislich Experte auf dem Gebiet sicher Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen ist. Als Nachweis gilt zum Beispiel ein gültiges IPAF-Zertifikat. Unsere Riwal-Akademie bietet verschiedene IPAF-zertifizierte Schulungen an. Mehr Informationen finden Sie unter https://www.riwal.com/germany/de-de/schulungen.
  • Was für einen Sicherheitsgurt muss ich tragen?
    Unsere Meinung bei Riwal ist: zum Bewegen eines Teleskopauslegers einen Sicherheitsgurt mit kurzer Positionierleine verwenden. Bei einer Scherenarbeitsbühne gibt es keine grundsätzliche Gurtanlegepflicht (https://www.riwal.com/germany/de-de/ipaf-schulungen/zubehoer). Es ist aber zu beachten, dass dies je nach der von einem Mitarbeiter auszuführenden Arbeit unterschiedlich sein kann. So kann es auch Standortvorschriften mit einer Anschnallpflicht geben. Der Arbeitgeber muss dies in seiner Risikoeinschätzung festhalten.